Kompromisslos e. V. (i.G. i. F.)
Zweck des Vereins:
Beratenden & Begleitenden Unterstützung von Gewaltopfer
Begleitende Insolvenzhilfe & Unterstützung zur Beratung
Begleitende Unterstützung zur finanziellen Sanierung
Vertreten durch den Vorstand
Heerstrasse 56
53474 Bad Neuenahr

Amtsgericht Koblenz
Sitz: Bad Neuenahr

Die Hauptseite wird nach der Registrierung geöffnet!

Vielen Dank.

 

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Kompromisslos e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister an seinem Sitz eingetragen.

(4) Die Geschäftsleitung befindet sich - sofern nicht anders bestimmt - am Sitz des Vereins.

(5) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und kann auf das Gebiet der Europäischen Union ausgeweitet werden.

§ 2 Dauer und Geschäftsjahr

(1) Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gegenstand
(1) ist die beratende und begleitende Unterstützung von Verbrauchern und aktuelle oder vormals selbständig tätigen natürlichen Personen, bei denen finanzielle Handlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist, oder aber deren Handlungsunfähigkeit durch Gewalttaten resultieren. Schwerpunkt der Arbeit ist die Begleitung von Opfern zur juristischen Herbeiführung von Schritten gegen den Täter/Täterin, die Beratung zur Früherkennung und Vermeidung von Insolvenzen, aber auch die Bewältigung und Begleitung im Insolvenzfalle durch Beratungsstellen des Vereins. Hilfesuchenden dürfen für diese Leistungen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden. Sofern in der/den einzurichtenden Schuldnerberatungsstelle/n des Vereins keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigt ist, wird notwendige juristische Beratung extern durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt sichergestellt. Dies gilt analog für die für die Zwecke des Vereins erforderliche steuerliche Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe

§ 4 Zweckverwirklichung

(1) Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch geeignete Aktivitäten verfolgt wie z.B.

a) Fortbildungsmaßnahmen, Schulungen sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

b) Vortragsveranstaltungen und Seminare;

c) interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Vereinen, Organisationen, Institutionen und Interessensverbänden;

(2) An den vom Verein organisierten, öffentlichen Veranstaltungen können sich im Hinblick auf einen regen Informations- und Erfahrungsaustausch alle fachlich interessierten Personen, Vereine, Organisationen, Institutionen und Interessensverbänden einbringen und beteiligen. Die Veranstaltungstermine werden auf der vereinseigenen Seite im Internet veröffentlicht.

(3) Teilnehmern dieser Veranstaltungen dürfen lediglich die voraussichtlichen Selbstkosten des Vereins berechnet werden.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt er Gewinn.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt oder bevorteilt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

(3) Der Verein behält sich das Recht vor, Auslagen und Aufwendungen, die Mitgliedern im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, unter gleichzeitiger Benennung des Grundes gegen entsprechenden Beleg zu erstatten.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Vereinszwecke und dessen Vermögensverwendungen betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Zum Erlangen der Mitgliedschaft müssen natürliche Personen das 17. Lebensjahr erreicht haben. Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden durch einen dem Vorstand bei Antragstellung zu benennenden Repräsentanten vertreten und üben über diesen ihre Rechte aus.

(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung schriftlich bekannt zu geben bzw. auszuhändigen. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane für sich als bindend an.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, in eigener Verantwortung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Vorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den Antrag dem Vorstand vorzulegen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand beantragt werden.

(4) Die Mitgliedschaft wird erst wirksam nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags.

(5) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt, der nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende per Einschreiben schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; die Austrittserklärung erlangt erst mit Zugang des entsprechenden Schreibens Wirksamkeit; während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten;

b) durch den Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen und Vereinigungen durch Erlöschen;

c) durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wiederholt gegen sie verstößt, den Verein schädigt oder einen Mangel an Willen zur Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lässt; dies ist insbesondere der Fall bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Vereinsorgane; den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angaben von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen; über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung;

d) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn die Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung ohne Grund nicht entrichtet werden oder aus sonstigem wichtigen Grund; im Falle rückständiger Beiträge ist die erste Mahnung erst zwei Wochen nach Fälligkeit zulässig; die zweite Mahnung kann einen Monat später erfolgen und muss den Hinweis auf den Ausschluss enthalten; der Ausschluss darf nach Ablauf von einem Monat nach Absenden der zweiten Mahnung beschlossen werden und ist dem Betroffenen - ebenso wie im Falle eines Ausschlusses aus sonstigem wichtigen Grund - mit entsprechender Begründung per Einschreiben schriftlich mitzuteilen; der Beschluss kann nur innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens durch das ausgeschlossene Mitglied angefochten werden.

e) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das ehemalige Mitglied ist gleichzeitig aller bekleideten Ämter im Verein enthoben. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahrs erhalten.

 

§ 7 Fördermitglieder und Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Fördermitglieder und Ehrenmitglieder ernennen und aufnehmen. Förder- und Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen und/oder sich um den Verein in anderer Weise besonders verdient gemacht haben.

(2) Das Förder- oder Ehrenmitglied in spe ist zur Ablehnung der Mitgliedschaft berechtigt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft nicht verliehen. Wird die Mitgliedschaft angenommen, beginnt die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft mit der Verleihung der Förder- oder Ehrenmitgliedschaftsurkunde durch den Vorstand.

(3) Das Förder- oder Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ein Mitglied kann nur ordentliches Mitglied oder Förder- bzw. Ehrenmitglied sein.

(4) Für Aufnahme und Ausscheiden als Förder- oder als Ehrenmitglied gelten die vorstehenden Bestimmungen. Das Förder- oder Ehrenmitglied kann ohne Angaben von Gründen jederzeit die Mitgliedschaft aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verein abgibt. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Förder- oder Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Mit diesem Beschluss endet die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaftsurkunde ist bei Aufgabe oder Aberkennung der Förder- oder Ehrenmitgliedschaft zurückzugeben.

 

§ 8 Mitgliederbeiträge, Spenden, Fördermittel und Aufwendungen

(1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch eine Auf-nahmegebühr, einen Jahresmitgliedsbeitrag sowie Spenden und/oder Fördermittel gedeckt werden.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Beitrags-ordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Grundsätzlich wird hiernach ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. In besonders gelagerten Fällen können jedoch auch Abstufungen nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor Inkrafttreten bekannt zu geben.

(3) Aufwendungen der Mitglieder, insbesondere des Vereinsvorsitzenden, der Vorstandsmitglieder und/ oder der jeweiligen Stellvertreter sowie des Geschäftsführers, werden gegen Vorlage entsprechender Belege und Quittungen aus den Vereinsmitteln erstattet. Die Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen, die Belege und Quittungen müssen Angaben über Gründe und Zweck der verauslagten Gelder enthalten.

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat die gemäß Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossene Aufnahmegebühr sowie den von ihr beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten; die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu begleichen; Folgebeiträge sind spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Anträge oder Vor-schläge zu unterbreiten.

(4) Die Änderung des Namens, der Anschrift, der Telefonverbindung und/oder einer etwaigen e-mail- Anschrift sind dem Vorstand alsbald schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Tod, Erlöschen oder förmlichen Ausschluss sind der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie eventuell rückständige Beiträge noch zu entrichten. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufnahmegebühr besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens.

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§§ 11, 12)

2. der Vorstand (§ 13)

3. der Kassenführer (§ 14)

(2) Einem Organ des Vereins können nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für und beschließt insbesondere über:

1. die Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge sowie über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung einschließlich des Vereinszwecks;

2. die Wahl, Bestellung, und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

3. die Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt;

4. die Entgegennahme des jährlichen Vorstandsberichts über die Vereinsentwicklung und die Ergebnisse der Geschäftsführung;

5. die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung;

6. die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung für den Vorstand;

7. die Wahl des Kassenführers und des Kassenprüfers (§§ 14, 15);

8. die Genehmigung des Haushaltsplans;

9. die Genehmigung und Änderung der Beitragsordnung (§ 8 Abs. 2 der Satzung);

10. den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Abs. 5 d);

11. die Aufnahme oder den Ausschluss eines Förder- oder Ehrenmitglieds (§ 7);

12. die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens (§ 16);

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal und möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und des Zeitpunkts ein. Die Einladung muss per Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse abgeschickt ist. Einladungen können auch elektronisch (per "e-mail") oder per Fax versandt werden und gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte  Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet sind

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Weise der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Abstimmung über das Erfordernis der schriftlichen und geheimen Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei schriftlicher und geheimer Abstimmung erfolgt die Auswertung durch ein Gremium von drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder der Sitzungsleitung angehören dürfen. Bei einer Abstimmung über Personalangelegenheiten dürfen die Betroffenen ebenfalls nicht an der Auswertung beteiligt sein.

(5) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Prüfungsberichts an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands sowie des Geschäftsführers für das geprüfte Geschäftsjahr zu befinden ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder aus einem einheitlichen Grund dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung zu einem Termin nicht später als vier Wochen nach der Antragstellung einberufen werden.

(7) Bei Rücktritt, Austritt oder Ausschluss des Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme; es kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlüsse und Wahlen werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werde nicht mitgezählt. Eine Beschlussfassung i.S. des § 32 Abs. 2 BGB ist möglich, sofern der Vorstand eine solche Abstimmung beschließt und kein Mitglied diesem Verfahren schriftlich widerspricht. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens dreiviertel (¾) der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

(2) Hat bei Abstimmung kein Vorschlag mehr als die Hälfte der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwischen den beiden Vorschlägen, welche die meisten Stimmen erhalten, eine Stichwahl statt. Tritt danach eine Pattsituation ein, gelten die jeweiligen Anträge/Vorschläge als abgelehnt.

(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auf-zunehmen, die vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter sowie dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist; das gleiche gilt für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer beizufügen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung bzw. Beschlussfassung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe an das Mitglied nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Frist beginnt ab Versanddatum plus drei Werktage zu laufen.

 

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem Vereinsvorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Ebenfalls Vorstandsmitglieder sind der Geschäftsführer und der Kassenführer des Vereins. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Vereinsmitglied und volljährig ist. Nach Möglichkeit sollten die Vorstandsmitglieder aus dem unternehmerischen Bereich kommen und über ausreichend kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 (zwei) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandswahl stattgefunden hat. Die Bestellung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB durch die Mitgliederversammlung vorzeitig widerrufen werden, insbe-sondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine Wiederwahl ist - sofern der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder nicht vorzeitig aus wichtigem Grund abberufen wurden - zulässig. Bei Ausscheiden einzelner oder aller Vorstandsmitglieder hat im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats eine Neuwahl zu erfolgen.

(3) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Jedes Vorstandsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Pflichten entstehen. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer, Beratungsstellenleiter o.ä. vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstands Anwendung. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäftsführung des Vereins;

2. Bestellung eines Geschäftsführers und/oder besonderer Vertreter i.S. des § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt;

3. Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S. des § 17 dieser Satzung, sofern diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen wurde;

4. Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung;

5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

(4) Der Vorstand kann zur Durchführung und Koordination einzelner Aufgabenbereiche und/ oder Projekte Fachausschüsse einsetzen. Sie wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich ggf. selbst eine eigene Geschäftsordnung.

(5) Schreiben an den Vorstand sind zu richten an den Sitz des Vereins: Kompromisslos e.V., Heerstrasse 56, 53474 Bad Neuenahr

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in vertreten.

 

§ 14 Kassenführer

(1) Der Kassenführer übernimmt die regelmäßige Betreuung der Buchführung und Buchhaltung des Vereins; er erstellt den Jahresabschluss, kontrolliert den Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Spenden und betreut das Mahnwesen. Er ist gegenüber dem restlichen Vorstand rechenschaftspflichtig und wird diesen insoweit über alle wesentlichen Belange des Vereins regelmäßig auf dem Laufenden halten.

(2) Wird der Kassenführer vom Verein angestellt, ist über die Höhe der zu zahlenden Vergütung sowie über Dauer und Umfang seiner Tätigkeit für den Verein ein gesonderter Vertrag zwischen ihm und dem restlichen Vorstand schriftlich zu vereinbaren. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung wird für die Amtsperiode von mindestens fünf Jahren ein Kas-senprüfer gewählt. Zum Kassenprüfer kann nur ein ordentliches und volljähriges Vereinsmitglieder bestellt werden. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand des Vereins und/oder der Geschäftsführung angehören.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verein bzw. durch das vom Verein mit der operativen Geschäftsführung beauftragte Unternehmen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand und den Bestand der jeweiligen Bankkonten des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft mit vergleichbarer Zielsetzung, die das Vermögen im Sinne des Vereins zu verwenden hat. Über den Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit das vorhandene Vereinsvermögen aus steuerbegünstigten Spenden besteht, die dem Verein zur Durchführung von gemeinnützigen Projekten von dritter Seite zugewandt worden sind, darf der Beschluss über die Verwendung dieses Vermögensteiles erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

§ 18 Schlussbestimmung